Küstenlinie

Hänger Haftpflicht

Seit der änderung des StVO vom 1. August 2002 haften Anhängerbesitzer auch für Schäden, die durch Anhänger verursacht worden sind.

Wer seinen Anhänger verleiht, kann bei einem Unfall zu Kasse gebeten werden.

Bei einem Unfall haftet der Halter des Anhängers, und zwar vor dem Fahrer des Zugfahrzeuges. Bisher konnten sich der Halter des Hängers und der Versicherer darauf berufen, dass sie laut Gesetz weder zur Mitteilung noch zur Identifizierung des Zugfahrzeugs verpflichtet sind, wenn von hinten nur das Kennzeichen des Hängers zu erkennen ist.

Nachdem die Unfälle in den letzten Jahren bei Zugfahrzeugen mit Anhängern zunahmen, wurde diese Gesetzeslücke geschlossen.

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